Über unsere Datenschutzkunden erreichen uns aktuell „Informationsersuchen“ des „noyb – Europäisches Zentrum für digitale Rechte“. Der Vorsitzende des noyb ist in Datenschutzkreisen nicht zuletzt deshalb gut bekannt, da bereits zwei Entscheidungen des EuGH nach ihm Benannt worden sind („Schrems I“ und „Schrems II“)
Im „Informationsersuchen“ wird um Beantwortung eines Online-Fragebogens zu Datenaustauschen mit der CRIF GmbH gebeten. Wird der Fragebogen nicht beantwortet, droht das noyb mit der Geltendmachung von „vollumfänglichen formellen Auskunftsverlangen nach Artikel 15 (1) bis (3) DSGVO“:
„Wenn wir bis zum 7. Oktober 2025 keine Antwort erhalten, würden wir in Vertretung der relevanten Betroffenen vollumfängliche formelle Auskunftsersuchen nach Artikel 15(1) bis (3) DSGVO bei Ihnen stellen. Sie können uns natürlich auch jederzeit vorab mitteilen, dass Sie einen formellen Antrag auf Auskunft nach Artikel 15(1) bis (3) DSGVO bevorzugen.“
Ungeachtet der anzuerkennenden Verdienste des noyb um den Datenschutz in Europa erachten wir diese Vorgehensweise, „Informationsersuchen“ mit einer Frist von 5 bzw. in Deutschland wegen des Nationalfeiertags am 3. Oktober gerade einmal 4 Werktagen Frist zu versenden und bei Nichtbeantwortung „vollumfängliche formelle Auskunftsersuchen“ anzukündigen – was wohl nur von sehr phantasievollen Lesern nicht als Drohung verstanden werden kann – für kritisch.
Natürlich muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein Informationsaustausch mit der CRIF stattgefunden hat. Sollte dies der Fall sein, muss die verantwortliche Stelle sich darauf vorbereiten, entsprechende Auskunftsersuchen – ggf. auch massenhaft – zu beantworten. Denn dem aufmerksamen Leser des Schreibens des noyb wird nicht entgehen, dass zwar für den Fall der Nichtbeantwortung Auskunftsersuchen angedroht werden, allerdings ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass bei Beantwortung des Fragebogens auf entsprechende Auskunftsverlangen verzichtet wird.
UPDATE: Der noyb hat mit E-Mail vom 03.10. (Eingang bei uns um 15:24 Uhr) mitgeteilt, dass die Frist zur Beantwortung des Fragebogens für alle angeschriebenen Unternehmen bis zum 10. Oktober verlängert würde, da mehrere Unternehmen um Fristverlängerung gebeten hätten und eine Auswertung ohnehin nur gesamthaft stattfinden können.
Weiter hat der noyb in einer der E-Mail beigefügten FAQ mitgeteilt, dass „keine Auskunft nach Artikel 15 DSGVO zu erwarten“ sei, „wenn sich die Themen per Fragebogen klären lassen“. Weiter erklärt der noyb einschränkend, dass lediglich deshalb keine „Garantie“ gegeben werden könne, dass keine Auskunftsverlangen gestellt werden, da die Betroffenen schließlich selbst ein Auskunftsrecht besitzen und es in „Einzelfällen“ dazu kommen könne, dass Angaben eines Unternehmens mit den von der CRIF bereitgestellten Daten nicht in „Einklang“ zu bringen seien, sodass ggf. auf Auskunftsverlangen gem. Art. 15 DSGVO zurückgegriffen werden müsse, um die Angaben zu überprüfen. Auch in diesen Fällen sei aber beabsichtigt, vorab mit dem jeweiligen Unternehmen in Kontakt zu treten, bevor Auskunftsersuchen gestellt werden.
Unabhängig davon, ob der noyb damit auf die auch vom Verfasser an der Vorgehensweise des noyb geäußerte Kritik reagiert hat oder ob das gemäß Mail vom 03.10. skizzierte Vorgehen von Anfang an so geplant war, sind damit jedenfalls die anfänglichen Kritikpunkte des Verfassers weitgehend ausgeräumt. Ob der Fragebogen beantwortet werden soll, muss natürlich auch weiterhin jedes der kontaktierten Unternehmen selbst beurteilen.